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a) Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung / dem Teilungsvertrag , jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentümergesetz (WEG). Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

b) Der Verwalter muss die Weisungen befolgen, die ihm die Wohnungseigentümer durch Beschluss erteilen. Liegen keine Weisungen vor, richtet sich die Tätigkeit des Verwalters an den Grundsätzen ordnungsmässiger Verwaltung aus.

Auf Grundlage der Vorbemerkungen zu a) und b) lässt sich danach eine Vielzahl von Leistungen beschreiben, die ein Verwalter erbringen muss oder erbringen kann. Eine mustergültige und systematische Aufzählung und Beschreibung aller dieser Leistungen, unterschieden nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen, finden Sie in meinem Leistungskatalog. Soweit im Einzelfall für eine Leistung ein Beschluss der Wohnungseigentümer notwendig ist, wurde dies im Katalog durch ein (B) gekennzeichnet. Nur die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und die etwa darüber hinaus vereinbarten weiteren Liestungen werden später auch Bestandteil eines Verwaltervertrags.


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